Fahrdienst Lohmeier Spanbruck 1 84419 Schwindegg
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Krankentransporte auch im Rollstuhl möglich 

Die Abrechnung erfolgt, ohne Mühe für Sie, direkt mit dem entsprechenden Kostenträger. Dazu benötigen wir lediglich die "Ärztliche Verordnung" oder bei ambulanten Behandlungen, die einen stationären Aufenthalt ersetzen, eine Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse. Für Fahrten zu stationären Behandlungen, Einweisung oder Entlassung bei Krankenhausaufenthalten, von mehr als einem Tag, benötigen wir nur die ärztliche Verordnung. 

 

 

Für die Verordnung einer Krankenbeförderung gelten folgende Faustregeln:

 

› Bei stationärer Behandlung dürfen Krankenbeförderungen bei medizinischer Notwendigkeit verordnet werden. Die Patienten müssen die Verordnung nicht bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. Dies gilt auch für vor- und nachstationäre Behandlungen.

 

› Bei ambulanter Behandlung in einer Praxis, im MVZ oder im Krankenhaus dürfen Krankenbeförderungen in der Regel nicht verordnet werden. Die Krankenkassen übernehmen nur in wenigen Ausnahmefällen die Kosten, beispielsweise für Patienten mit hohem Pflegebedarf oder wenn ein Patient aufgrund einer schweren Erkrankung mit einem Krankentransportwagen zum Arzt gefahren werden muss. Hier gilt zudem: Patienten müssen die Verordnung vorab bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. ›

 

Neu seit 1. Januar 2019 ist, dass Patienten mit Pflegegrad 3, 4 und 5 oder mit Schwerbehinderung für Krankenfahrten mit Taxi oder Mietwagen keine Genehmigung mehr bei ihrer Krankenkasse einholen müssen.

 

Diese Neuerung geht auf das Pflegepersonalstärkungsgesetz zurück. KRANKENBEFÖRDERUNG BEI AMBULANTER BEHANDLUNG Generell ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, dass Krankenkassen Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen.

Dies gilt beispielsweise auch für eine Heimfahrt nach einer ambulanten Operation; diese muss der Patient selbst bezahlen. Das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses lassen nur wenige Ausnahmen zu. In diesen Fällen dürfen Sie verordnen – Hinweise zur Genehmigung Für welche Patienten dürfen Ärzte und Psychotherapeuten eine Verordnung ausstellen und was ist mit Blick auf die Genehmigung durch die Krankenkasse des Patienten zu beachten? Nachfolgend ein Überblick. Nur wenn medizinisch notwendig Stationäre Behandlung: Verordnung möglich Ambulante Behandlung: In der Regel keine Verordnung Auch Fahrten zur ambulanten OP nur in Ausnahmefällen In diesen Fällen darf verordnet werden Seite 2 von 4 / KBV PraxisInfo Krankenbeförderung / Februar 2019 Keine Genehmigung mehr erforderlich Folgende Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen seit Januar 2019 nicht mehr bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen, da die Genehmigung als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion): › Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Dazu gehören: · Schwerbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung, „Bl“ für Blindheit oder „H“ für Hilflosigkeit. · Pflegebedürftige, deren Pflegebescheid Pflegegrad 4 oder 5 ausweist, sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, wenn bei ihnen eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegt. Weiterhin Genehmigung erforderlich Folgende Patienten müssen die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen nach wie vor bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht): › Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen. Dazu gehören: · Dialysebehandlung · onkologische Strahlentherapie · parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie. Hinweis: Die Krankenkasse kann auf Antrag des Patienten in vergleichbaren Fällen eine Krankenbeförderung genehmigen.

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Fahrdienst Lohmeier

Inh. Stephan Lohmeier Mangstl
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